Satzung

                                                                                                         

des Vereins Family-Health-Projects Gambia e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Family-Health-Projects Gambia e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Mainz.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens in Gambia.

(3) Der Satzungszweck des Vereins wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Substituierung offener Feuerstellen durch den Bau von Steinöfen in Großfamilien zur gesundheitlichen Entlastung, Minimierung von Unfallgefahren, Senkung von Brennstoffkosten und Steigerung des ökologischen Werts.
  • Schaffung von Arbeitsplätzen.
  • Aneignung von fachlichem Know-how im Bereich Ofen- und Betonbau.
  • Versorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Gründungsmitglieder verpflichten sich dazu, jegliche nationalen Verwaltungskosten (Reisekosten, Büromaterial, Kontoführungsgebühren, Telekommunikation, Aufwendungen für Werbung und Spendenaktionen etc.) selbst zu tragen.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke (Material- und Gerätekosten für Ofenbau, Entgelt für gambische Projekthelfer, Reisekosten für Projekthelfer vor Ort sowie Lebensmittelspenden für Bedürftige) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

(1) Keine Person darf durch dem Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Ausschluss kann nur aufgrund eines den Vereinszielen oder der Satzung schädigenden Verhaltens erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung erfordert, ein Monat vergangen ist.

§ 9 Beiträge

(1) Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe sowie Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen: der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n sowie der/dem Schatzmeister/in. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.

(2) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt wird.

(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstandunter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einladungen zur Mitgliederversammlung werden in Textform verfasst. Sie können auch an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekanntgegebenen E-Mail-Adresse erfolgen.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Vorstand festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Projekthilfe Gambia e.V.“ in Hattingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.11.2020 von den Mitgliedern der Gründungsversammlung des Vereins „Family-Health-Projects Gambia“ in Mainz beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Mainz, 28.08.2020